Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 70 Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit
Stand: 10.01.2026
Wird zitiert von 411
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.08.2024 – L 16 KR 32/22
- LSG Baden-Württemberg, 30.03.2022 – L 5 KA 1566/19
- LSG Schleswig, 08.11.2006 – L 5 KR 93/05
- BSG, 01.04.2026 – B 6 KA 6/25 RVertragsarztrecht: Anforderungen an die Festlegung von Wirkstoffen als Leitsubstanzen in einer regionalen Wirkstoffvereinbarung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 20.02.2025 – B 1 KR 15/24 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - Prüfverfahren - Aufwandspauschale - Verzugszinsen - entsprechende Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften - keine EntgeltforderungZitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 09.08.2021 – L 11 KR 2028/21 ER-B
Zuletzt entschieden
- BSG, 26.03.2026 – B 1 KR 1/25 R
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.01.2026 – L 16 KR 452/23
- LSG Schleswig, 20.01.2026 – L 10 KR 21/25 B ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/70#abs-1 (1) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen und pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Die Versorgung der Versicherten muß ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muß in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich erbracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/70#abs-2 (2) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben durch geeignete Maßnahmen auf eine humane Krankenbehandlung ihrer Versicherten hinzuwirken.